AGB

§ 1

Allgemeines – Geltungsbereich 

1.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.

1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1.

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) vorab zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

5.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

1.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.

Sofern die Voraussetzungen von Ziff. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager Bremen“

vereinbart.

2.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung

werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet,

für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung

eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung

I

Mängelansprüche des Bestellers für Gebrauchtmaschinen  und Folgeschäden werden ausgeschlossen. Der

Verkauf von Gebrauchtmaschinen erfolgt unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Abweichungen davon, müßen schriftlich vereinbart werden.

II

Für Neumaschinen wird was folgt vereinbart:

1.

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur

Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien

Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der

Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-

und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache

nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt

oder Minderung zu verlangen.

III

1.

wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet

wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

2.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaben begrenzt.

3.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab

Gefahrenübergang.

§ 7 Gesamthaftung

1.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht

auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt

insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen

sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von

Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,

gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem

Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme

der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies

ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein

Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung

befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich

angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser– und Diebstahlsschäden

ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten

erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit

der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer

Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu

verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages

(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen

seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache

ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung

bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht

einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten

Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf

Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der

Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt

im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,

so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MW St) zu den anderen vermischten

Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß

die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der

Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene

Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn

ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten

erwachsen.

8.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers

insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort,  Bremen

Aktuelle Angeote